Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 7. August 2020 den Referentenwurf zur Novellierung der Honorarordnung für Ingenieure und Architekten HOAI vorgelegt.
Die Neufassung ist erforderlich, weil der Europäische Gerichtshof EuGH im vergangenen Jahr die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchsthonorare für europarechtswidrig erklärt hat. Zukünftig sollen danach die unverändert übernommenen Honorartafeln als Orientierung für die Vereinbarung eines angemessenen Honorars dienen. Vorgesehen ist, dass die neue HOAI zum 1. Januar 2021 in Kraft treten wird und dann für alle Verträge gilt, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden.
„Der Entwurf ist ein wichtiger Schritt, um die durch das EuGH-Urteil eingetretene Verunsicherung bei der Beauftragung von Ingenieurleistungen zügig zu beenden“, bewertet VBI-Präsident Jörg Thiele den vorliegenden Entwurf. „Wo HOAI drauf steht, ist nach wie vor HOAI drin“, so Thiele, „denn die bewährten Regelungen zur Honorarberechnung gelten weiterhin.“
Die neue Regelung trage sowohl dem EuGH-Urteil Rechnung als auch dem Planeranliegen, für qualifizierte Ingenieurleistungen auskömmliche Honorare vereinbaren zu können. Jedoch muss nun bei der Honorarvereinbarung nicht mehr generell die HOAI beachtet werden. Kommt keine Honorarvereinbarung zustande, so hat der Planer – wie bisher – Anspruch auf den Mindestsatz, der im Entwurf Basishonorarsatz heißt.
Außerdem sieht der Entwurf zur HOAI 2021 vor, zur Vereinfachung des Abschlusses wirksamer Honorarvereinbarungen die Formanforderungen deutlich zu reduzieren. Danach reicht künftig für eine wirksame Honorarvereinbarung die einfache Textform.
Häufige Nachverhandlungswünsche befürchtet
Darüber hinaus soll es künftig für eine wirksame Honorarvereinbarung nicht mehr erforderlich sein, dass diese bereits zur Auftragserteilung vorliegt. Diese Regelung sieht der VBI in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisch.
Es sei zu befürchten, dass damit die Vergütung als wesentlicher Vertragsbestandteil unklar bleibt und häufig zu Nachverhandlungswünschen der Auftraggeber führen werde. Der VBI plädiert in seiner Stellungnahme daher für die Beibehaltung diese Formvorschrift.
Außerdem erneuert die VBI-Stellungnahme die von den Vertretern der Architekten und Ingenieure vorgeschlagene Forderung, den Mittelsatz als Regelsatz in die neue HOAI aufzunehmen, die leider erwartungsgemäß keinen Niederschlag im BMWI-Referentenentwurf fand.
Info → VBI
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